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Unsicherheit bei der Anwendung neuer Schwellenwerte nach § 267 HGB

Die Anhebung der Schwellenwerte im Handelsrecht bringt neue Unsicherheiten für Unternehmen. Ab dem Geschäftsjahr 2023 können die neuen Werte angewendet werden, doch es bleibt unklar, wie genau diese umgesetzt werden sollen. Welche Sichtweise hat das letzte Wort – und wie sollten sich Unternehmen entscheiden? Das IDW berichtet in seiner IDW Life Ausgabe vom Oktober über die aktuellen Herausforderungen und Risiken der neuen Regelungen.

Im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des DWD-Gesetzes und handelsrechtlicher Vorschriften wurden die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse gemäß § 267 HGB um 25 Prozent angehoben. Das betrifft insbesondere haftungsbeschränkte Gesellschaften, wie Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften mit Haftungsbeschränkung. Die aktuellen Herausforderungen und Risiken, die sich daraus ergeben, werden in der IDW Life Ausgabe vom Oktober 2024 ausführlich behandelt.

Diese Änderung, in Kraft getreten am 17.04.2024, erlaubt Unternehmen, die neuen Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 beginnen. Ein Beispiel für die daraus resultierende Unsicherheit zeigt sich bei einer Gesellschaft, die das Wahlrecht für das Geschäftsjahr 2023 ausüben möchte. Hier stellt sich die Frage, ob der gesetzlich vorgeschriebene Zweijahresvergleich die Geschäftsjahre 2023 und 2022 umfasst oder ob er auf frühere Geschäftsjahre ausgeweitet werden kann, wenn der Vergleich keine eindeutige Größenzuordnung ergibt.

Die neue Regelung sieht vor, dass eine Gesellschaft als “klein” eingestuft wird, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei der neuen Schwellenwerte (Bilanzsumme: 7,5 Mio. €, Umsatzerlöse: 15 Mio. €, durchschnittliche Arbeitnehmerzahl: 50) nicht überschreitet. Im aktuellen Fall führt jedoch der Vergleich für die Jahre 2023/2022 und 2022/2021 zu keinem klaren Ergebnis. Die Frage bleibt offen, ob der Vergleich um die Jahre 2020 und 2019 erweitert werden darf, um eine eindeutige Zuordnung zu erreichen.

Die gesetzlichen Vertreter tragen hierbei die Verantwortung für die Entscheidung über die Inanspruchnahme des Wahlrechts zu Anwendung der angehobenen Schwellenwerte. Trotz der bestehenden Rechtsunsicherheit muss der gesetzliche Vertreter eine Entscheidung für eine der beiden Sichtweisen treffen. Diese Entscheidung hat dabei maßgebliche Auswirkungen auf Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Publizitätspflichten.

Entscheidend ist dabei, wie die Bilanzierende die Schwellenwerte anwenden. Dabei hat der Bilanzierende eine Risikoabwägung vorzunehmen. Eine konservative Herangehensweise könnte die Einordnung zur nächsthöheren Größenklasse bevorzugen, um mögliche negative Konsequenzen zu vermeiden.

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