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Fortführungsannahme und Insolvenzgefahr: Welche Rolle spielt der Abschlussprüfer?

Abschlussprüfer müssen die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit bewerten. Eine direkte Prüfung der Insolvenzantragspflicht gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben. Dennoch sind sie verpflichtet, auf Hinweise zur Insolvenzgefahr aufmerksam zu machen.

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist bei der Bilanzierung grundsätzlich von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse bestehen. Daher müssen die gesetzlichen Vertreter stets eine Einschätzung zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vornehmen und Hinweise auf eine mögliche Insolvenzantragspflicht erkennen.

Der Abschlussprüfer hat die Aufgabe, ausreichende Prüfungsnachweise zu erlangen und zu beurteilen, ob die Fortführungsannahme der gesetzlichen Vertreter angemessen ist. Eine direkte Prüfung der Insolvenzantragspflicht im Sinne der Insolvenzordnung ist nicht Teil der Abschlussprüfung. Erkennt der Prüfer jedoch Anhaltspunkte für eine Insolvenzgefahr, muss er die gesetzlichen Vertreter auf ihre Pflichten hinweisen.

Erstellen die gesetzlichen Vertreter eine insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose, müssen die Informationen auch in der Prüfung berücksichtigt werden.

  • Sind keine wesentlichen Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit erkennbar, genügt ein Prognosezeitraum von zwölf Monaten ab dem Abschlussstichtag.
  • Treten jedoch relevante Ereignisse auf, müssen die gesetzlichen Vertreter plausibel darlegen, dass keine wesentliche Unsicherheit besteht.
  • Falls Ereignisse oder Unsicherheiten über diesen Zwölfmonatszeitraum hinausgehen, entscheidet der Abschlussprüfer nach pflichtgemäßem Ermessen über weitere Prüfungen – oft reichen Befragungen der gesetzlichen Vertreter aus.

Bei einer Überschuldungsprüfung nach § 19 Abs. 2 InsO und einer damit verbundenen Fortbestehensprognose berücksichtigt der Abschlussprüfer ebenfalls einen Prognosezeitraum von zwölf Monaten ab deren Erstellung.

Die Einschätzung der Fortführungsannahme bleibt damit eine zentrale Aufgabe der gesetzlichen Vertreter, während der Abschlussprüfer für eine kritische Überprüfung und Hinweise auf mögliche Risiken verantwortlich ist.

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