https://kleeberg-faas.de/team/laura-zwirner-2/
https://kleeberg-faas.de/team/volker-blau/
https://kleeberg-faas.de/team/lorenz-neu/
https://kleeberg-faas.de/team/sanja-mitrovic/
https://kleeberg-faas.de/team/kai-peter-kuenkele/

News

Einheitliche oder gesellschafterindividuelle Ausübung des Wahlrechts nach § 6b EStG

In einem rechtskräftigen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10. Juli 2024 ging es um die gesellschafterindividuelle Wahlrechtsausübung im Zusammenhang mit der Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat sich mit Urteil 2 K 14/23 vom 10. Juli 2024 mit der Frage befasst: Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts einer Personengesellschaft – einheitliche oder unterschiedliche Ausübung des Wahlrechts auf Auflösung oder Übertragung der Rücklage in Ergänzungsbilanzen durch die Mitunternehmer.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Leitsätze:

1. Ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts einer Personengesellschaft in der Gesamthandsbilanz durch Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG neutralisiert worden, so können die Mitunternehmer von ihrem Wahlrecht auf die Auflösung oder Übertragung der Rücklage in Ergänzungsbilanzen unterschiedlich Gebrauch machen. Das Wahlrecht wird noch nicht dadurch ausgeübt, dass in einzelnen Konten der Buchführung oder anderen Unterlagen für die Bilanzaufstellung eine Rücklage ausgewiesen wird.

2. Üben die Mitunternehmer das Wahlrecht zur Übertragung der Rücklage auf ein Reinvestitionsobjekt einheitlich in der Gesamthandsbilanz aus, wird ihnen der Gewinn aus der späteren Veräußerung des Reinvestitionsobjekts entsprechend ihrer Beteiligung im Veräußerungszeitpunkt zugerechnet. Einem Mitunternehmer ist (für die Bildung einer weiteren Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG) nur dann ein höherer Veräußerungsgewinn zuzurechnen, wenn für ihn bei der Übertragung der Rücklage entsprechend seiner damaligen höheren Beteiligung Korrekturwerte in einer Ergänzungsbilanz gebildet worden sind.

Zu den Gründen:

§ 6b EStG erlaubt wegen der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise dieser Steuervergünstigung auch den Abzug eines dem Gesellschafter zuzurechnenden Veräußerungsgewinns von Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter eines Einzel- oder Sonderbetriebsvermögens des Gesellschafters sowie in Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden ideellen Anteils von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft, an der der Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist.

Das Wahlrecht wird noch nicht dadurch ausgeübt, dass der Steuerpflichtige in einzelnen Konten seiner Buchführung oder in anderen Unterlagen für die Bilanzaufstellung eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG ausweist. Dieser Ausweis ist lediglich eine die Ausübung des Wahlrechts vorbereitende Maßnahme. Erst der Ausweis der Rücklage, in der vom Steuerpflichtigen für das Jahr der Veräußerung aufgestellten Bilanz lässt, mit der für die Ausübung des Bilanzierungswahlrechts notwendigen Klarheit erkennen, dass der Steuerpflichtige sein Wahlrecht zugunsten der Bildung einer Rücklage ausgeübt hat.

Die Vergünstigung nach § 6b EStG können aufgrund der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise auch Mitunternehmer in Anspruch nehmen. Bei jedem Mitunternehmer ist dann selbständig zu prüfen, ob er in seiner Person die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt. Übt ein Gesellschafter sein Wahlrecht nach § 6b EStG aus, weil nur in seiner Person die Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind, so hat dies in einer Ergänzungsbilanz zu erfolgen.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

FAAS

Lucanet bringt KI in die CFO-Solution-Plattform – die neuen Agenten im Überblick

Auf der Lucanet Connect Tour in München gab Lucanet einen Ausblick auf seine neue KI-Generation für die CFO-Solution-Plattform. Von der Sprachschnittstelle Lucanet Lume über Close-, Tagger- und ESG-Emission-Agent bis zum kommenden Report Agent sollen Planung, Abschluss und Berichtswesen deutlich beschleunigt werden. Lucanet hat auf seiner Anwenderkonferenz Lucanet Connect in München...
FAAS

IFRS 18: Anforderungen an Systeme und Prozesse – warum integrierte Plattformen immer wichtiger werden

Der IFRS 18 bringt ab 2027 weitreichende Änderungen für die Finanzberichterstattung mit sich. Bereits im Jahr 2026 müssen Unternehmen Vergleichsdaten nach den neuen Vorgaben erfassen. Viele bestehende Finanztools stoßen dabei an ihre Grenzen, insbesondere bei paralleler Berichterstattung, MPM Governance und konsistenter Klassifizierung. Damit steigen auch die Anforderungen an revisionssichere...
FAAS

Lucanet CFO-Solution-Plattform: Neue Funktionen für Konsolidierung und Disclosure Management

Lucanet entwickelt seine CFO Solution Plattform konsequent als Cloud-First-Lösung weiter und erweitert die CFO Solution Plattform um zahlreiche neue Funktionen. Im Mittelpunkt stehen eine erweiterte Unterstützung der Equity-Methode in der Kapitalkonsolidierung, eine vollständig überarbeitete App zur Wertanpassung sowie Verbesserungen im Disclosure Management. Die Neuerungen spiegeln Lucanets konsequente Ausrichtung auf...
Audit FAAS

IFRS 18: ESMA konkretisiert Erwartungen an Implementierung und Angabepflichten

Das im Februar 2026 von der ESMA veröffentlichte Public Statement „Reshaping performance: Implementation of IFRS 18“ konkretisiert die Erwartungen der europäischen Wertpapieraufsicht an eine qualitativ hochwertige Umsetzung des neuen Standards. Nachfolgend gibt es einen Überblick über die wesentlichen Inhalte und die daraus resultierenden Anforderungen an Unternehmen, Aufsichtsorgane und Prüfungsausschüsse werden beleuchtet. Hintergrund und Zielsetzung...