Das International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlichte den neuen Standard zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen – IFRS 17, welcher klare Grundsätze für den Ansatz, die Bewertung, die Darstellung und die Angaben von Versicherungsverträgen festlegt. Dieser Standard, der für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.01.2023 beginnen, verpflichtend ist, ersetzt den bisherigen Interimsstandard IFRS 4 Versicherungsverträge aus dem Jahr 2004. Die Umstellung auf den IFRS 17 erfordert auch Beachtung für Nicht-Versicherungsunternehmen.
Der Fokus von IFRS 17 liegt darauf, die Vergleichbarkeitslücke zwischen der Rechnungslegung in der Versicherungswirtschaft und anderen Branchen zu verringern. Dabei unterscheiden sich die Anforderungen stark von weltweiten Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsverträge, basieren dabei jedoch auf bekannten Grundsätzen aus anderen IFRS.
Die Einführung dieses Standards hat nicht nur Auswirkungen auf traditionelle Versicherungsunternehmen, sondern auch auf Nicht-Versicherungsunternehmen, die Versicherungsverträge im Sinne des Standards ausgeben. Die Definition von Versicherungsverträgen kann entsprechend dem Standard auch für bestimmte Garantien sowie Service- oder Wartungsverträge erfüllt sein, was für Nicht-Versicherungsunternehmen einer Anwendung von IFRS 17 zur Folge hat. Besonders relevant ist die Frage für Unternehmen mit Festpreis-Serviceverträgen, abhängig von bestimmten Bedingungen, fallen diese dabei entweder in den Anwendungsbereich nach IFRS 17 oder nach IFRS 15.
Herausforderungen und Vorgehensweise für Unternehmen: IFRS 17 in der Praxis
Grundlegend schreibt der IFRS 17 vor, dass die Bilanzierung nach diesen Standards zu erfolgen hat, wenn die Definition eines Versicherungsvertrags erfüllt ist. Versicherungsverträge im Sinne des Standards liegen vor, wenn eine Partei ein signifikantes Versicherungsrisiko von einer anderen Partei übernimmt, indem sie sich verpflichtet, den Versicherungsnehmer zu entschädigen, wenn ein festgelegtes, ungewisses künftiges Ereignis den Versicherungsnehmer nachteilig betrifft. Die Definition geht über das hinaus, was auf den ersten Blick als rein versicherungsspezifisch erscheint. Es gibt Fälle, in denen auch Nichtversicherungsunternehmen in den Anwendungsbereich von IFRS 17 fallen können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Unternehmen bei Ihren Produkten oder Dienstleistungen ein signifikantes nicht-finanzielles Risiko ihrer Kunden übernehmen, das bereits vor Vertragsabschluss bestand (z. B. Festpreis-Serviceverträge, welche einen möglichen Schaden ihrer Produkte abwenden soll).
In einem ersten Schritt sind die Vertragstypen zu analysieren:
Für Dienstleistungsverträge mit Festentgelt, wie etwa Wartungsverträge, besteht die Unsicherheit darin, in welchem Umfang der Kunde die Dienstleistung tatsächlich in Anspruch nehmen wird und ob das Versicherungsrisiko signifikant ist. Die Prüfung, worin die Hauptleistung besteht, ist entscheidend. Unternehmen haben möglicherweise ein Wahlrecht, ob sie den IFRS 17 oder den IFRS 15 für jene Dienstleistungen, die gegen ein fixes Entgelt erbracht werden, anwenden möchten. Eine gründliche Analyse und Prüfung der Vertragsbedingungen sind daher unerlässlich, um die korrekte Anwendung der Rechnungslegungsstandards sicherzustellen.
Eine Anwendung von IFRS 17 kann daneben vor allem für Verträge, in denen eine Versicherungsleistung als Nebenleistung enthalten ist, wie beispielsweise Mobilfunkverträge mit Handyversicherung oder Reiseverträge mit Reiserücktrittsversicherung notwendig sein. Die Beziehung zwischen Haupt- und Nebenleistung ist dabei entscheidend, um zu bestimmen, ob das Unternehmen als Agent agiert. In solchen Fällen wäre der IFRS 15 anstelle von IFRS 17 relevant.
Garantieleistungen in Verbindung mit dem Verkauf von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen fallen gemäß IFRS 17.7(a) explizit nicht unter den Anwendungsbereich des Standards. Dies betrifft insbesondere Fälle von Produktgewährleistungen, bei denen die Garantie entweder direkt beim Verkauf oder später vereinbart wird.
Verträge mit Restwertgarantien erfordern eine tiefergehende Überprüfung, um festzustellen, ob sie unter den IFRS 17 fallen oder ob stattdessen IFRS 16 oder IFRS 15 einschlägig sind. Dies ist besonders wichtig, wenn bei Unterschreiten des zugesagten Marktwerts eine Ausgleichszahlung fällig wird.
Die Analyse des Vertragsportfolios ist der Startpunkt der Analyse, gefolgt von der Bewertung der Verpflichtungen zum Zeitwert und der getrennten Darstellung von Umsatzerlösen, Dienstleistungsaufwand und Finanzerträgen oder -aufwendungen aus Versicherungsverträgen.
Die Bewertung bestimmter Versicherungsverträge wird durch ein vereinfachtes Modell erleichtert:
Falls eine Abbildung nach IFRS 17 notwendig ist, hat der Standardsetzer ein vereinfachtes Modell für bestimmte Versicherungsverträge vorgesehen, welcher die Bewertung erleichtert. Gemäß IFRS 17 können Verträge, nach dem sogenannten Prämienallokationsansatz bilanziert werden, sofern die Vertragslaufzeit nicht mehr als zwölf Monate beträgt oder keine wesentlichen Unterschiede in der Bewertung zwischen dem Prämienallokationsansatz und dem allgemeinen Bewertungsmodell bestehen. Bei diesem Ansatz erübrigt sich eine Cashflow-Betrachtung der Prämien und Rückstellungen für die zukünftige Deckung. Entsprechend ermöglicht das Bewertungsverfahren eine vereinfachte Bilanzierung, die mit der Bilanzierung nach IFRS 15 vergleichbar ist. Es ist jedoch zu beachten, dass auch in diesem Fall Anhangangaben gemäß IFRS 17 erforderlich sind.
Ein Ausweg aus IFRS 17 bietet der pflichtweise zu berücksichtigende Ausnahmekatalog an:
Garantien, die auf Produkte, Dienstleistungen oder Restwerte von Leasinggegenständen ausgestellt werden, erfüllen in der Regel die Definition eines Versicherungsvertrags gemäß IFRS 17. IFRS 17 sieht jedoch spezifische Ausnahmen vor, die bestimmte Garantien von der Bilanzierung nach den Vorschriften des Standards ausnehmen.
Für eine genaue Einschätzung, ob Ihre Verträge unter diese Ausnahmeregelungen fallen, sollten unter anderem folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- Bieten Sie Ihren Kunden Optionen an, welche nachträglich die bei Ihnen erworbenen Produkte oder Dienstleistungen versichern?
- Handelt es sich bei Ihrem Unternehmen um einen Hersteller, Groß- oder Einzelhändler, der Waren oder Dienstleistungen im Rahmen einer Agentenstellung gemäß IFRS 15 vertreibt und gleichzeitig Garantien für diese Produkte oder Dienstleistungen übernimmt?
Fazit:
Die neuen Regelungen von IFRS 17 erfordern von Nicht-Versicherungsunternehmen eine sorgfältige Analyse ihrer Vertragsportfolios, eine genaue Identifikation von Versicherungsverträgen und die Bewertung der Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung. Es ist entscheidend, die Ausnahmen und Wahlrechte im Rahmen von IFRS 17 zu verstehen und gegebenenfalls zu nutzen. Die erfolgreiche Umstellung erfordert eine gründliche Prüfung, Schulung der Mitarbeiter und effektive Ressourcenplanung, um sicherzustellen, dass die neuen Anforderungen erfüllt werden und potenzielle Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung minimiert werden.