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Schwerpunkte des Enforcements der Unternehmens­berichterstattung in 2024

Die BaFin hat seit Anfang 2022 die alleinige Verantwortung für die das Enforcement der EU-Rechnungslegung übernommen. Aufgrund diverser Krisen wie u. a. dem Klimawandel stehen Unternehmen durch verstärkte Regulierungen vor zusätzlichen Herausforderungen. Die ESMA und die BaFin haben ihre Schwerpunkte für die Enforcement-Saison bekannt gegeben. Die ESMA legt europäische Schwerpunkte fest, die BaFin wiederum die nationalen Schwerpunkte. Diese Entwicklungen beeinflussen die finanzielle Berichterstattung von Unternehmen und soll die aktuelle wirtschaftliche Realität widerspiegeln.

  1. Europäische Prüfungsschwerpunkte der ESMA
    Zwei von drei Schwerpunkten im Jahr 2024 werden für die anstehende Periode mit wenigen Anpassungen übernommen:

    1.1. Klima- und andere umweltbezogene Aspekte
    Die ESMA erweitert ihren Prüfungsschwerpunkt „Klima- und andere umweltbezogene Aspekte“ im Rahmen der EU-Taxonomie, indem nicht nur auf klimabezogene, sondern auch auf andere umweltbezogene Aspekte Rücksicht genommen wird.

    Konsistenz
    Konsistenz in der Berichterstattung ist besonders bei zukunftsbezogenen Aussagen und den finanziellen Auswirkungen geplanter Investitionen, entscheidend. Unternehmen müssen klimabezogenen Zielen transparent erläutern, Bilanzentscheidungen sollten hierzu im Einklang stehen und Abweichungen zwischen Annahmen und Verpflichtungen müssen verpflichtend angegeben werden. Zur Unterstützung bei der Konsistenz können kapitalmarktorientierte Unternehmen auf Materialien des IASB und des IDW zurückgreifen.

    Emissionshandelssysteme & Zertifikate für erneuerbare Technologien
    Unternehmen werden nach wie vor dazu aufgefordert, Auskunft über ihre Rechnungslegungsmethoden im Kontext von Emissionshandelssystemen und erneuerbaren Energiezertifikaten zu geben. Dabei sollen sie nicht nur Schlüsselaspekte dieser Systeme offenlegen, sondern auch erläutern, wie sich diese auf ihre finanzielle Leistung und Position im Jahresabschluss auswirken. Sollten bilanzielle Unterschiede in verschiedenen Rechtsgebieten auftreten, müssen die Unternehmen darauf hinweisen (beispielsweise Unterschiede zum IFRS). Die ESMA verlangt konkrete quantitative Angaben zu Treibhausgasgutschriften oder erneuerbaren Energiezertifikaten und fordert, dass Unternehmen Rückstellungen bilden und darüber berichten, wenn gesetzliche Vorschriften in einer Region den Kauf von Treibhausgasemissionsrechten für bereits realisierte Emissionen erfordern und das Unternehmen zum Stichtag nicht genügend Rechte besitzt.

    Wertminderungen
    Gemäß IAS 36 müssen Unternehmen einen Werthaltigkeitstest durchführen, wenn sogenannte Triggering Events für Vermögenswerte oder CGUs auftreten. Diese Auslöser können klimabezogene Entwicklungen durch Transitionspläne oder gesetzte Ziele sein. Die ESMA betont die Wichtigkeit konsistenter Informationen in finanziellen und nichtfinanziellen Berichten. Bei Werthaltigkeitsüberprüfung anhand des Nutzungswerts sollten Planungsrechnungen auf vernünftigen Annahmen beruhen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen von klimabezogenen Aspekten. Wenn klimabezogene Parameter als zentrale Annahmen für den Werthaltigkeitstest dienen, müssen Unternehmen die quantifizierten Annahmen und ihre Grundlage offenlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass externe Informationen, wie Schätzungen von Forschungsinstituten stärker gewichtet werden sollen. Falls klimabezogene Aspekte die Finanzplanung beeinflussen, erwartet die ESMA, Offenlegungen von Annahmen im Businessplan, Informationen über den Zeitraum nach dem Detailplanungszeitraum sowie Auswirkungen von Klimaaspekten auf Zahlungsströme und finanzielle Annahmen.

    Energiebeschaffungsverträge:
    Unternehmen schließen vermehrt Power Purchase Agreements (PPAs) ab, bei denen der Strompreis im Voraus festgelegt wird. Dies dient primär zur Reduzierung des CO₂-Fußabdrucks und sekundär als Schutz vor Preisschwankungen. Die ESMA erwartet von berichtspflichtigen Unternehmen detaillierte Angaben zu den Vertragsmerkmalen, einschließlich Preisbedingungen, Energievolumen, Zielen und Laufzeit. Die bilanzielle Behandlung im Abschluss und eine Erläuterung der Nicht-Erfassung sollten ebenfalls dargelegt werden, besonders bei Verträgen, die unter die „own use exemption“ in IFRS 9 fallen.

    Spezifische Erwartungshaltung an Finanzinstitute
    Finanzinstitute werden von der ESMA dazu aufgefordert, Informationen zu ihrer Beteiligung an Green Financing offenzulegen. Darunter ESG-indexierte Kredite und andere an ESG-Kriterien gebundene Investitionen. Dies dient dazu, den Empfängern Einblicke in die Auswirkungen und das Ausmaß spezifischer Risiken dieser Finanzinstrumente zu ermöglichen. Zudem sollen die Institute wesentliche bilanzielle Ermessensentscheidungen bei der Buchführung solcher Instrumente transparent machen.

    1.2. Makroökonomisches Umfeld
    Refinanzierung und andere finanzielle Risiken
    Abschlussersteller sollen erläutern, wie sie Refinanzierungsrisiken durch steigende Zinsen bewältigen, die ESMA empfiehlt hierbei die Sensitivitätsanalysen. Hier sollten insbesondere Liquiditätsrisiken aufgrund volatiler Märkte, steigender Zinsen und Inflation berücksichtigt werden. Bilanzierende Unternehmen werden aufgefordert, die Offenlegungspflichten gemäß IFRS 7 zu beachten. Auch die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen kann hiervor beeinflusst werden.

    Fair-Value Bewertung und Angaben
    In Zeiten erhöhter Unsicherheit aufgrund der aktuellen makroökonomischen Lage weist die ESMA darauf hin, dass die Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte, insbesondere i. S. d. IAS 36, bei einigen Bilanzposten problematisch sein kann. Die ESMA empfiehlt zudem die erneute Bewertung von Finanzinvestitionen in Form von Immobilien. Sensitivitätsanalysen gemäß IFRS 13.93h (i) sind nicht nur nicht beobachtbare, sondern auch für beobachtbare Inputfaktoren wichtig. Eine konsistente Darstellung der Integration von Klimaaspekten in die Bewertung von Finanzinvestitionen sollte in finanziellen und nichtfinanziellen Berichten erfolgen. Abschließend betont die ESMA die Notwendigkeit der Offenlegung von beizulegenden Zeitwerten von Finanzinstrumenten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, im Einklang mit IFRS 7 und IFRS 13.

  2. Nationaler Prüfungsschwerpunkt der BaFin
    Die BaFin prüft seit 2022 verstärkt Geschäftsmodelle und Steuerungssysteme in Lageberichten unter Anwendung des DRS 20 Konzernlageberichts. Klare, zuverlässige Informationen sind dabei zentral, einschließlich der Beschreibung interner Strukturen, Brancheninformationen und Steuerung anhand relevanter Indikatoren. Konsistenz zwischen finanzieller und nichtfinanzieller Berichterstattung sowie Herleitung und Erklärungen von Veränderungen in den Steuerungskennzahlen im Vergleich zum Vorjahr sind zentrale Aspekte. Eine Aufzählung der Leistungsindikatoren ist hier nicht ausreichend. Im Hinblick auf die Risiko- und Chancen sowie ggf. die Segmentberichterstattung wird nochmals explizit auf die Konsistenz hingewiesen. Unternehmen werden aufgefordert zu erläutern, wie sie ihre Ziele erreichen wollen, was Parallelen zu den Anforderungen der CSRD und ESRS aufzeigt.

  3. Fazit
    ESMA und BaFin betonen 2024 die Verbindung von finanzieller und nichtfinanzieller Unternehmenspublizität. Prüfungsschwerpunkte sind branchenübergreifend, insbesondere bewertungsbezogene Themen stehen im Fokus. Die Herausforderung für Unternehmen besteht darin, klima- und umweltbezogene Aspekte strukturiert zu erkennen, ihre bilanziellen Konsequenzen zu analysieren und in die finanzielle Berichterstattung zu integrieren. Mit der bevorstehenden Umsetzung der CSRD im Lagebericht eröffnen sich zusätzliche Potenziale für die Prüfpraxis.

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