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Behandlung privater genutzter Immobilien in der Steuerbilanz

In der IDW Life Ausgabe März 2025 wird die fachliche Frage thematisiert, wie eine privat genutzte Immobilie in der Steuerbilanz einer Personengesellschaft behandelt wird.

Auf einem Grundstück im Betriebsvermögen einer GmbH & Co. KG soll ein Gebäude errichtet werden, welches vom Alleingesellschafter der GmbH & Co. KG privat genutzt werden soll. Es stellt sich die Frage nach der steuerbilanziellen Behandlung.

Die Bebauung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks für private Zwecke, kann nach Auffassung des BFH zu einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen führen, da das Grundstück seine Eignung dem Betrieb zu dienen verliert. Zivilrechtlich bleibt das Grundstück im Gesellschaftsvermögen. Da zwischen aufstehendem Gebäude und zugehörigem Grund und Boden ein Nutzungszusammenhang besteht, gehört auch der Grund und Boden eines betrieblich genutzten Gebäudes zum notwendigen Betriebsvermögen der Personengesellschaft. Gehören Gebäude und Grund und Boden zivilrechtlich dem Gesellschafter einer Personengesellschaft und werden der Personengesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlassen, gilt prinzipiell das Gleiche. Gebäude und Grundstücke stellen notwendiges Sonderbetriebsvermögen dar.

Wird das Gebäude nun dem Gesellschafter zur überwiegend privaten Nutzung unentgeltlich überlassen, sind Gebäude und anteiliger Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen. Dies gilt nicht bei einer nur vorübergehenden privaten Nutzung. Die Entnahme ist allen Gesellschaftern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Steht bereits vor Beginn der Bebauung fest, dass das Gebäude einer betriebsfremden Nutzung zugeführt werden wird, ist bereits bei der Planung die Entnahme vorzunehmen.

Wird hingegen das Gebäude dem Gesellschafter zu fremdüblichen Konditionen zu privaten Zwecken entgeltlich überlassen, kommt es zu keiner Änderung der Vermögenszuordnung. Fremdübliche Konditionen können anhand einer fremdüblichen Miete nachgewiesen werden. Bei einer fremdunüblichen, z.B. verbilligten Überlassung liegt eine Nutzungsentnahme vor, denn auch Nutzungen können zu einer Entnahme führen, die für betriebsfremde Zwecke als entnommen gelten können.

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